Vertreterversammlung

und 11 Vertre­tern der Arbeitnehmerseite. Die Vertreterversammlung ist berechtigt, durch Be­schluss die Anzahl der benannten Vertreter auf maximal 30 Personen aufzustocken, wobei die Arbeitnehmerseite mindestens 2 Sitze Mehrheit im Verhältnis zur Arbeitge­berseite innehaben muss. Eine Aufstockung der Vertreterversammlung ist immer dann zulässig, wenn im Rahmen der überbetrieblichen Pensionskasse Firmen mit besonderer Bedeutung nicht hinreichend repräsentiert werden. Das Amt des Vertre­ters ist ein Ehrenamt, Auslagen werden erstattet.

der Mitglieder der Pensionskasse widerspiegeln. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach einer Wahlordnung, die Teil der Satzung ist, getrennt nach Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

zu bestellen. Die Be­stellung erfolgt gemäß der Wahlordnung. Der Stellvertreter nimmt im Fall der Verhin­derung des Vertreters mit Stimmrecht an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil. Endet die Mitgliedschaft des Vertreters, rückt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit der persönliche Stellvertreter.

für vier Geschäfts­jahre. Das Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit eines Vertreters beginnt mit dem Tag seiner Bestellung und endet mit dem Amtsantritt des nach Amtsablauf neu ernannten Vertreters. Sie endet außerdem durch Rücktritt des Mitgliedes, Erlöschen der Mitgliedschaft oder Eintritt des Versi­cherungsfalles. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist zulässig.

der Arbeitneh­mer­vertreter und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der Arbeitgeber­ver­treter.

Rentenbezieher an, die auf Vorschlag des Wahlausschusses vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung berufen werden.

  • die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses;
  • die Beschlussfassung für die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), der Tarifbedingungen (TB) oder des Anhangs;
  • die Beschlussfassung über die Verwendung von Überschüssen sowie die die Deckung von Fehlbeträgen;
  • die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, ggf. die Festsetzung der Vergütung sowie deren Abberufung;
  • die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung;
  • die Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • die Beschlussfassung über sonstige der Vertreterversammlung durch Gesetz, Satzung oder Allgemeine Versicherungsbedingungen vorbehaltene oder ihr vom Aufsichtsrat oder Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Gegenstände;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse oder die Vereinigung mit anderen Versicherungsunternehmen.

der Tagesord­nung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die ordentliche Vertreterversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist dann einzuberufen, wenn die Aufsichts­behörde, der Aufsichtsrat oder der Vorstand dies verlangt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden der Ver­treterversammlung dies beantragt.

jeweils die Hälfte der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertreter anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mitwirkung von je 8 der Arbeit­nehmer- bzw. Arbeitgebervertreter und einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Der Beschluss über die Auflösung der Kasse bedarf der Mitwirkung sämtlicher Ver­treter und der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Die nach einer beschlussunfähigen Vertreterversammlung erneut einberufene Ver­treterversammlung ist – unabhängig von der Zahl der anwesenden Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertreter – zu den gleichen Tagesordnungspunkten der vorangegange­nen beschlussunfähigen Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn die Ladungs­frist von 14 Tagen eingehalten ist und die neue Einberufung unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Vertreter erfolgt.

Stimment­haltungen werden nicht mitgezählt.

Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es ver­langen, ist die Stimmabgabe schriftlich und geheim mittels Stimmzettel durchzufüh­ren.

Versammlungsleiter und ei­nem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Umlaufverfahren möglich, wenn kein Mitglied der Vertreterversammlung dieser Art der Beschlussfas­sung widerspricht. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufer­tigen und vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen.

Inkrafttretens bestimmen – mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Beschlüsse, die der Genehmi­gung der Aufsichtsbehörde bedürfen, treten mit dem Tag der Genehmigung in Kraft. Die Ver­treterversammlung kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde einen anderen Tag des Inkrafttretens bestimmen.