Aufsichtsrat
Stimmen auf sich vereinigen, sind als ordentliche Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Die übrigen Kandidaten einer jeden Vorschlagsliste sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl als persönlicher Stellvertreter der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Der Wahlvorgang wird in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
Arbeitgebervertreter; der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates wird vom Aufsichtsrat aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter gewählt.
Aufsichtsrates aus, so tritt der persönliche Stellvertreter an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes. In der nächsten ordentlichen Sitzung der Vertreterversammlung wählt diese auf Vorschlag der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite (analog Absatz 3) ein neues Mitglied als persönlichen Stellvertreter für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ist zugleich auch die Position des persönlichen Stellvertreters vakant, müssen in einer außerordentlichen Vertreterversammlung beide Positionen nach entsprechendem Vorschlagsrecht für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen neu gewählt werden.
(Vertreter der Arbeitnehmer-/ bzw. Arbeitgeberseite) mindestens zwei Vertreter, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
gefasst werden. § 6 Absatz 12 gilt entsprechend.
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse, insbesondere
- die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes;
- die Bestellung des Abschlussprüfers;
- die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars;
- die Bestellung des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstockes sowie seines Stellvertreters;
- die Bestellung und vorläufige Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 Absatz 2 sowie der besonderen Vertreter gemäß § 8 Absatz 4:
- die Überwachung des Vorstandes der Pensionskasse.
satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse sollen aus mindestens 2 Personen besehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
befugt, die Satzung und die AVB zu ändern. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.